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   LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15   

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https://dejure.org/2016,34764
LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15 (https://dejure.org/2016,34764)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2016 - 302 O 220/15 (https://dejure.org/2016,34764)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 2016 - 302 O 220/15 (https://dejure.org/2016,34764)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 535 BGB, § 81 VVG
    Gewerblicher Kraftfahrzeugmietvertrag mit entgeltlicher Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen über die Haftung des Mieters für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des berechtigten Fahrers

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Klage Vermieter gegen Fahrer wegen Beschädigung eines Mietfahrzeuges -> Mieter zahlt 50 % der Schadenkosten... | Grobe Fahrlässigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07

    Haftungsbeschränkung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Auch wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 kein Vollkaskoversicherungsvertrag geschlossen wurde, muss sich die Klausel am gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung messen lassen, da sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 zu einer Haftungsfreistellung entsprechend den "Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet hat (siehe BGH, Urt. v. 19.01.2005, XII ZR 94/07; zitiert nach juris).

    Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 20.05.2009, XII ZR 94/07 m.w.N., zit. nach juris).

    Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich vorbeiführt (BGH Urt. v. 20.05.2009, XII ZR 94/07).

  • BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10

    Zur Haftungsbefreiung im KFZ-Mietvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden werden kann (BGH, Urt. v. 11.10.2011, VI ZR 46/10, m.w.N.).

    Ihre Anwendung verstößt auch nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGH, Urt. v. 11.10.2011, VI ZR 46/10 und Urt. v. 15.07.2014, VI ZR 452/13, jew. zit. nach juris).

  • LG Hamburg, 17.02.2006 - 306 O 52/05

    Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermietung. Mit Vertrag vom 21.3.2003 (Anl.

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Das bloße Interesse des Kfz-Vermieters, trotz der gegen besonderes Entgelt vereinbarten Haftungsreduzierung neben dem schädigenden Dritten mit dem Mieter einen weiteren Schuldner zu erhalten, ist nicht geeignet, den Dritten zum Repräsentanten seines Kunden zu machen (LG Hamburg, Urt. v. 17.02.2006, 306 O 52/05, zit. nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.07.2004 - 19 U 94/04

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Durchfahren einer Brückenunterführung mit einem

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Notwendig ist daher objektiv ein besonders grober, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.07.2004, Az.: 19 U 94/04, zit. nach juris).
  • BGH, 25.11.1953 - II ZR 7/53

    Kraftfahrzeugversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Begründet wird dies damit, dass § 61 VVG a.F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre (BGHZ 11, 120, 123).
  • BGH, 26.04.1989 - IVa ZR 242/87

    Mieter als Repräsentant des Vermieters

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Repräsentant ist nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrags - oder ähnlichen Verhältnisses - an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGHZ 107, 229, 230 f.).
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 287/95

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Repräsentanten des

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Repräsentant in der Kaskoversicherung ist etwa, wem das Fahrzeug nicht nur längerfristig zur alleinigen Obhut überlassen worden ist, wer es geschäftlich und privat nutzen darf, sondern wer darüber hinaus für die betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat (Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen, erforderlichen Reparaturen, TÜV-Vorführungen etc.) unabhängig davon, wer diese letztlich bezahlt (BGH VersR 96, 1229, 1230, 1231).
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 452/13

    Formularmäßiger Kraftfahrzeugmietvertrag: Mieterhaftung bei grob fahrlässiger

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Ihre Anwendung verstößt auch nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGH, Urt. v. 11.10.2011, VI ZR 46/10 und Urt. v. 15.07.2014, VI ZR 452/13, jew. zit. nach juris).
  • RG, 15.03.1932 - VII 247/31

    Wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung der Brandentschädigung

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2016 - 302 O 220/15
    Auf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 135, 370) zurückgehende, besonders für das Versicherungsrecht entwickelte "Repräsentantenhaftung".
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